Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine Ausstellungsbedingungen für die Merchandising Messe der HSV Fußball AG & Co. KGaA
§ 1 Allgemeines
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Ausstellungsbedingungen für die Merchandising Messe der HSV
Fußball AG (Ausstellerbedingungen) gelten für die Merchandising Messe Hamburg des jeweils
gebuchten Jahres (Veranstaltung).
(2) Veranstalter der Veranstaltung ist die HSV Fußball AG & Co. KGaA (HSV).
(3) Vertragspartner des HSV ist derjenige, der vom HSV das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung
erwirbt (Aussteller).
§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Der Erwerb einer Teilnahmeberechtigung ist ausschließlich über das Anmeldeformular auf
www.merchandising-messe.de möglich.
(2) Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Teilnahme. Es handelt
sich lediglich um ein Vertragsangebot des Interessenten, welches der Annahme durch den HSV bedarf.
(3) Über die Vertragsannahme entscheidet der HSV im freien Ermessen. Der Vertrag kommt mit
der schriftlichen Bestätigung durch den HSV zustande. Die Zuweisung einer bestimmten Standfläche
erfolgt im Rahmen der verbindlich ausgewählten Preiskategorie durch den HSV. Nimmt der HSV das
Angebot nicht binnen eines Monats an, gilt dies als Ablehnung.
(4) Zum Zwecke der Vertragsabwicklung werden die Angaben des Ausstellers gespeichert. Der HSV
ist berechtigt, die Firma und/oder das Firmenlogo des Ausstellers auf der oben genannten Internetseite
zu veröffentlichen. Der Aussteller erteilt hierzu sowie zur Nutzung als Referenz seine Einwilligung.
§ 3 Vertragsinhalte, Konditionen und Kosten
(1) Im Vertragsverhältnis zwischen dem HSV und dem Aussteller gelten neben den vorliegenden
Ausstellerbedingungen, die im Anmeldeformular unter
https://umfrage.hsv.de/umfrage/1814890/H2IC95 einsehbaren und die in der schriftlichen Bestätigung
des HSV aufgeführten Konditionen sowie ergänzend die jeweils aktuelle Stadionordnung des
Hamburger Volksparkstadions (abrufbar unter https://www.hsv.de/fileadmin/user_upload/Bilder_HSV.de/Unser_HSV/Stadionordnung_07_2024_aktuell.pdf.
(2) Ein Anspruch auf die im Anmeldeformular angegebene Standfläche besteht nicht. Die Zuteilung der
jeweiligen Standfläche erfolgt im Rahmen der verbindlich ausgewählten Preiskategorie durch den
Aussteller im freien Ermessen des HSV und erfolgt spätestens am Aufbautag.
(3) Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Preis
sind folgende Leistungen enthalten:
- Recht zur Nutzung der zugewiesenen Standfläche während der Veranstaltung (Beginn
Aufbau- bis Ende Abbauzeit) - Stromanschluss und Strom bis zu einem Verbrauch von 100 kWh
(4) Vermietet ist lediglich die Standfläche, nicht hingegen Ausstellungsequipment oder Standinventar.
(5) Soweit nicht in diesen Ausstellerbedingungen oder einzelvertraglich anders vereinbart, trägt der
Aussteller die Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte, beispielsweise
Anlieferung/Abholung, Standaufbau/-abbau, Personal sowie Gebühren aller Art, die von Dritten
erhoben werden.
(6) Die unentgeltliche gänzliche oder teilweise Überlassung oder entgeltliche gänzliche oder teilweise
Untervermietung einer Standfläche an Dritte ist untersagt.
(7) Die Vermietung der im Vertrag bezeichneten Standfläche erfolgt auf Grundlage der bestehenden,
behördlich genehmigten Rettungswege, einschlägigen brandschutzrechtlichen Bestimmungen und
den vom HSV angegebenen Nutzungszweck. Dementsprechend hat der Aussteller diese Vorgaben
einzuhalten.
(8) Der Aussteller verpflichtet sich, den HSV über jede abweichende Absicht vom Nutzungszweck
unverzüglich schriftlich zu informieren. Der HSV behält sich das Recht vor, den Aussteller von der
Veranstaltung auszuschließen, sofern er ohne Zustimmung des HSV vom Nutzungszweck abweicht.
§ 4 Entgelte, Zahlungsbedingungen und Ausübung des Hausrechts
(1) Der HSV übermittelt dem Aussteller eine vorkassepflichtige Rechnung für die Bereitstellung
und Überlassung der im Vertrag bezeichneten Standfläche. Die Rechnung ist grundsätzlich sofort fällig,
soweit nicht die folgenden Absätze eine Abweichung zulassen.
(2) Zahlt der Aussteller nicht innerhalb der auf der Rechnung durch den HSV festgesetzten Frist
und mahnt der HSV den Aussteller ab, so befindet sich der Aussteller im Zahlungsverzug. Bei
Zahlungsverzug werden ggf. Verzugszinsen erhoben. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens
bleib dem HSV vorbehalten. Der HSV ist ferner – unbeschadet anderer Rechte – berechtigt, den Vertrag
zu kündigen.
(3) Der HSV behält darüber hinaus sowohl im Falle der Kündigung durch den verschuldeten
Zahlungsverzug des Ausstellers als auch der endgültigen Ablehnungsandrohung durch den Aussteller
den Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Leistung bei. Der HSV muss sich in diesem Fall
jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(4) Für den Fall, dass der Aussteller sich mit Zahlungen gegenüber dem HSV (gleich aus welchem
Rechtsgrund und gleich in welcher Höhe) in Verzug befindet, ist der HSV berechtigt, dem Aussteller bis
zur vollständigen Zahlung den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern. Vorstehender Absatz
2 bleibt unberührt.
(5) Verlangt der Aussteller abweichend von seiner Anmeldung Änderungen, die eine Modifizierung
der gestellten Rechnung zur Folge hat und liegt dieser Umstand in seinem Verantwortungsbereich, ist
der HSV berechtigt, im Einzelfall eine pauschale Gebühr von € 5,00 zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer für den hierdurch entstandenen Mehraufwand zu erheben.
(6) Nutzt der Aussteller einzelne oder alle durch den HSV im Rahmen dieses Vertrages gewährten
Leistungen nicht, so lässt dieser Umstand den Vergütungsanspruch des HSV unberührt, es sei denn, die
Nichtnutzung beruht auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des HSV. Der HSV ist nicht
verpflichtet, den Aussteller zur Nutzung seiner Leistungen aufzufordern.
§ 5 Standzuteilung, Nutzungsdauer, Auf- und Abbau, Betrieb des Ausstellungsstandes und
Übergabe
(1) Die Zuteilung der jeweiligen Standfläche erfolgt im Rahmen der verbindlich ausgewählten
Preiskategorie im freien Ermessen des HSV und erfolgt spätestens am Aufbautag. Der HSV darf aus
Gründen der Organisation, insbesondere aus baulichen und sonstigen erforderlichen Gründen am
Veranstaltungsort, der Sicherheit und/oder Ordnung auch nach der erfolgten Zuteilung Änderungen in
der Standzuteilung im Rahmen der feststehenden Preiskategorie vornehmen. In diesem Fall steht dem
Aussteller kein Nutzungsausfallschaden zu. Ist es dem HSV aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich, eine Standzuteilung im Sinne des vorstehenden Satzes zu bewirken, hat der Aussteller
ein sofortiges Kündigungsrecht. Für diesen Fall erfolgt gegenüber dem Aussteller eine Rückerstattung
seiner verauslagten Leistung.
(2) Nach Zuteilung der Standfläche durch den HSV hat der Aussteller die zugewiesene Standfläche,
ggf. samt dort befindlicher Einbauten bzw. des Inventars unverzüglich auf etwaige Mängel und/oder
Schäden zu überprüfen. Festgestellte Mängel/Schäden sind dem HSV unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen und von den Parteien zu protokollieren.
(3) Der Aussteller darf die ihm zugeteilte Standfläche (ganz oder teilweise) weder verlegen,
tauschen, teilen, Dritten überlassen noch sie für Dritte bzw. die Angebote Dritter nutzen.
(4) Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden dem Aussteller rechtzeitig mitgeteilt und sind
zwingend einzuhalten. Etwaige technische Auf-/Abbauleistungen sind von fachlich entsprechend
geschultem Personal des Ausstellers auszuführen.
(5) Der Ausstellungsstand muss bis zum Ende der Aufbauzeit fertiggestellt und mit der gesamten
Ware bestückt sein.
(6) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Ausstellungszeit
(offizielle Eröffnung bis Veranstaltungsende) im Rahmen der Öffnungszeiten der Veranstaltung im
Vollbetrieb zu betreiben, d.h. mit den angemeldeten Waren und dem erforderlichen Personal –
insbesondere zur eigenverantwortlichen Beaufsichtigung – zu belegen und in einem sauberen,
aufgeräumten Zustand zu erhalten. Ein vorzeitiges Einräumen und/oder Abbauen und/oder
Verschließen der Standfläche ist untersagt.
(7) Nach Veranstaltungsende ist die Standfläche bis zum Ende der Abbauzeit rückstandslos zu
räumen und in ihrem ursprünglichen Übergabezustand dem HSV zu übergeben. Sämtliche
eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind zu entfernen. Es ist keinerlei Müll
zurückzulassen. Andernfalls ist der HSV – unbeschadet anderer Rechte – zur Ersatzvornahme auf
Kosten des Ausstellers berechtigt.
(8) Der Aussteller haftet für Schäden an der Standfläche und/oder dem dort befindlichen
Einbauten/Inventar verschuldensunabhängig, es sei denn, er weist nach, dass ihn insoweit kein
Verschulden trifft (z.B. höhere Gewalt oder Verschulden eines konkret zu benennenden Dritten).
(9) Die Zeiträume für das Be- und Entladen in den Anlieferzonen sowie die Regelung über Zu- und
Abfahrt müssen mit dem HSV abgestimmt werden.
(10) Mit Beendigung der Ausstellung und Ablauf der Abbauzeit sind sämtliche Waren und sonstige
Gegenstände des Ausstellers vom befriedeten Gelände des HSV unverzüglich zu entfernen. Der HSV
übernimmt keinerlei Haftung für Gegenstände nach diesem Zeitpunkt. Lässt der Aussteller seine
Messeprodukte nach Beendigung der Ausstellung durch einen Spediteur abholen, so trägt er für die
Zeit bis zur Abholung die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer erfolglosen Abholung seiner Messeprodukte durch den Spediteur.
§ 6 Standnutzung
(1) Die Standfläche wird dem Aussteller ausschließlich zum Zwecke der Warenpräsentation
überlassen. Ein Verkauf der Waren ist verboten. Zur Sicherstellung eines geordneten
Veranstaltungsablaufs sind die Vorgaben des HSV zwingend zu beachten. § 5 (3) bleibt unberührt.
(2) Der Aussteller ist vor der Planung seines Standbaus verpflichtet, sich über die Vorgaben des
HSV und die baulichen Gegebenheiten seiner Standflächen (Säulen, Brandschutzeinrichtungen,
Versorgungskanäle etc.) rechtzeitig beim HSV zu informieren. Die Nutzung der Standfläche hat so zu
erfolgen, dass kein anderer Aussteller und/oder die Veranstaltung allgemein gestört werden, z.B. durch
Werbeaufsteller oder durch akustisch/visuell aus der Ausstellungsfläche hinauswirkende Nutzung.
(3) Veränderungen an der Standfläche und/oder der dort vorhandenen Einbauten/des Inventars
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den HSV und sind so vorzunehmen, dass eine
rückstandslose Entfernung und beschädigungsfreie Rückgabe sicherstellt ist. Aufkleber,
Hinweisschilder und/oder sonstige hinweisende Markierungen sowie das Einbringen von Nägeln,
Haken oder Ähnlichem sind ausnahmslos vor, während und nach der Veranstaltung im gesamten
umfriedeten Volksparkstadion (einschließlich des Messebereichs) verboten.
(4) Der Ausschank von Getränken und die gastronomische oder sonstige Bewirtung von Gästen am
Messestand sind nicht zulässig. Das Mitbringen von Tieren und Kindern unter 14 Jahren ist untersagt.
(5) Der Aussteller garantiert unwiderruflich, die Standfläche ausschließlich unter Beachtung von
Recht und Gesetz zu nutzen und dabei keinerlei Rechte Dritter zu verletzen, insbesondere, dass die von
ihm angebotenen Produkte keinerlei Rechte Dritter (insbesondere geistiges Eigentum) verletzen sowie
jedwedes diskriminierendes, herabwürdigendes oder sonst gegen die guten Sitten verstoßendes
Verhalten zu unterlassen. Der Aussteller stellt unwiderruflich den HSV auf erstes Anfordern von allen
Schäden, Kosten (inkl. etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) und/oder
sonstigen Aufwendungen frei, die dem HSV dadurch entstehen, dass Dritte Ansprüche gegen ihn im
Zusammenhang mit Verstößen des Ausstellers gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Bildund Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte oder Verstößen gegen
sonstige gesetzliche Vorschriften geltend machen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch
auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Verstößen
gegen das Nichtraucherschutzgesetz oder GEMA-Gebühren-Pflichten), die im Zusammenhang mit der
Veranstaltung gegen den HSV verhängt werden. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, soweit
die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens auf eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu
vertretende Pflichtverletzung des HSV oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zurückzuführen
ist.
§ 7 Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet gegenüber dem HSV für zu vertretende Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen, seine Gäste, Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der
Veranstaltung verursacht wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Aussteller ein Verschulden bei
der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat.
§ 8 Ausstellerausweise
(1) Jeder Aussteller erhält für das Standpersonal als Zutrittsberechtigung Ausstellerausweise,
maximal jedoch 10 Ausweise pro Standfläche. Die Ausstellerausweise sind nicht übertragbar.
(2) Ausstellerausweise sind jederzeit gut sichtbar zu tragen, auf Verlangen dem HSV vorzuzeigen
und nur während der Veranstaltung inklusive Auf- und Abbauzeiten gültig.
§ 9 Bewachung
(1) Die Einbringung von Stand- und Werbematerial, Produktmustern sowie sonstigen
Gegenständen erfolgt auf Risiko des Ausstellers. Eine Verschließbarkeit der Standfläche ist nicht
gewährleistet.
(2) Eine Bewachung der Ausstellungsräume sowie der Ausstellungsstände durch den HSV erfolgt
nicht. Dem Aussteller steht es jedoch frei, den vom HSV autorisierten Wachdienst auf eigene Kosten
mit einer gesonderten Standbewachung zu beauftragen.
§ 10 Reinigung
Der HSV sorgt für die Reinigung der Ausstellungsfläche nach Ende der Abbauzeit im
ausstellungsüblichen Umfang; die Kosten einer darüber hinaus erforderlichen
Reinigung/Müllentsorgung zur Herstellung des ursprünglichen Zustands der Ausstellungsfläche trägt
der Aussteller.
§ 11 Fotografieren/Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen, sonstige Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von
Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen innerhalb des
Ausstellungsgeländes ist nur den vom HSV bestimmten Personen gestattet. Der HSV ist berechtigt, das
so erstellte Material zur Dokumentation sowie werblich (z.B. in Form von Trailern, Prospekten sowie
auf der Website) zu nutzen, ohne dass hierfür an den Aussteller ein Entgelt zu zahlen ist.
§ 12 Nichtdurchführung/Wegfall der Vermietung
(1) Der Aussteller ist jederzeit berechtigt, den Vertrag bis schriftlich zu kündigen. Die Erklärung wird
wirksam an dem Tag, an dem sie beim HSV eingeht.
Im Falle einer Kündigung ist der HSV berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, soweit
der Rücktritt nicht vom HSV zu vertreten ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Mietpreis abzüglich des Werts der vom HSV ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der
HSV durch anderweitige Verwendung der Standfläche erwirbt.
Der HSV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums
zwischen der Kündigungserklärung und dem Aufbautag sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Standfläche festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Bis 28 Tage vor Aufbautag: 25%
27 Tage bis 1 Tag vor Aufbautag: 100%
Dem kündigenden Aussteller steht das Recht zu, dem HSV nachzuweisen, dass die dem HSV zustehende
angemessene Entschädigung wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale
sei.
(2) Das Recht der Parteien zur ordentlichen Kündigung ist – mit Ausnahme für den HSV für grobe
Vertragsverletzungen des Ausstellers – ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein solcher zur außerordentlichen Kündigung
berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es dem HSV behördlich untersagt wird,
die Veranstaltung wie angemeldet im VIP-Ost Bereich des Volksparkstadions durchzuführen.
Kündigt der HSV den Vertrag außerordentlich gilt unbeschadet anderer Rechte:
(a) Der Aussteller ist verpflichtet, etwaige eingebrachte Gegenstände unverzüglich rückstandslos
zu entfernen. Andernfalls ist der HSV nach entsprechender Androhung berechtigt, die vom
Aussteller eingebrachten Gegenstände (Stand, Waren etc.) auf Kosten des Ausstellers zu
entfernen und zu entsorgen.
(b) Der HSV kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 13 Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller gegen die Pflichten aus Ziffer 5, 6 oder 10, ist der HSV – unbeschadet anderer
Rechte – berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Aussteller eine Vertragsstrafe
in Höhe von bis zu 25 % der vertraglich geschuldeten Gegenleistung festzusetzen. Die konkrete Höhe
der Vertragsstrafe wird vom HSV nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls bestimmt und ist gerichtlich überprüfbar.
§ 14 Haftung des HSV
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der HSV nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für andere als die unter (1) genannten Schäden gilt Folgendes:
Der HSV haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Für leicht fahrlässig vom HSV
verursachte Schäden, haftet der HSV nur, wenn sie auf der Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht (Kardinalpflicht) beruhen, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden.
(3) Eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung, z.B. infolge Garantieübernahme bleibt unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Der Aussteller stimmt zu, dass die erhobenen Daten unter
Beachtung der
Datenschutzbestimmungen mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden.
(2) Der Aussteller kann gegenüber Forderungen des Veranstalters aus diesem Vertrag nur
aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach
geschuldeten Leistungen, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber
solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit dies der Wahrnehmung eigener Ansprüche
entgegensteht.
(4) Der Vertrag ersetzt alle bisherigen zwischen den Parteien getroffenen Abreden zu diesem
Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden hierzu bestehen nicht. Ergänzungen
und Abänderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gesetzlichen Schriftform (Email
ausgeschlossen). Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
(5) Sollte sich eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen als ganz oder teilweise
unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im Übrigen unberührt. Die
ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung
zu ersetzen.
(6) Der Vertrag sowie sämtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterliegen
ausschließlich deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Rechtsstreitigkeiten aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist
Hamburg.